Konferenz zum Thema „Sondervoten in der Verfassungsrechtsprechung“ unter Beteiligung regionaler Verfassungsgerichte
- Details
- Veröffentlicht: Montag, 14. Dezember 2020
Am 11. Dezember 2020 organisierte die IRZ gemeinsam mit dem Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina die Regionalkonferenz „Sondervoten in der Verfassungsrechtsprechung“. An der Online-Veranstaltung beteiligten sich auch Richterinnen und Richter der Verfassungsgerichte Kroatiens, Montenegros, Nordmazedoniens, Serbiens und Sloweniens.
Im ersten Teil der Konferenz stellten die Referentin und die Referenten die Möglichkeit zu Sondervoten in der Rechtsprechung der beteiligten Verfassungsgerichte und die diesbezügliche Praxis dar. Hierzu sprachen:
- Zlatko M. Knežević, Präsident des Verfassungsgerichts Bosnien und Herzegowina
- Hamdija Šarkinović, kommissarischer Leiter des Verfassungsgerichts Montenegro
- Dr. Mato Arlović, Richter am Verfassungsgericht Kroatien
- Sali Murati, Präsident des Verfassungsgerichts Nordmazedonien
- Prof. Dr. Rajko Knez, Präsident des Verfassungsgerichts Slowenien
- Snežana Marković, Präsidentin des Verfassungsgerichts Serbien
Die deutsche Sicht stellte Prof. Dr. Michael Eichberger, Bundesverfassungsrichter a. D., dar. Die Vorträge arbeiteten viele Gemeinsamkeiten, aber auch unterschiedliche Positionen heraus, was Anlass für eine intensive Diskussion und einen lebhaften Erfahrungsaustausch war.
Gemeinsam ist allen bei der Konferenz vertretenen Verfassungsgerichten die in der Region noch relativ neue Möglichkeit eines Sondervotums. Das können Sondervoten sein, die von der Mehrheitsentscheidung abweichen, oder auch solche, in denen ausschließlich ein alternativer Begründungsweg dargelegt wird.
Die Teilnehmenden hoben als positiv hervor, dass allein die Ankündigung eines Sondervotums durch eine Richterin oder einen Richter die Diskussion in dem betreffenden Senat intensiviert und die Mehrheit zu einer sehr fundierten Begründung veranlasst. Sie berichteten auch von Fällen, in denen die Mehrheit durch die Auseinandersetzung mit einem Sondervotum zur Revision ihrer ursprünglichen Meinung veranlasst wurde. Da sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in Einzelfällen bei der Überprüfung entsprechender Entscheidungen dem Sondervotum und nicht der Mehrheitsmeinung anschließt, könne zudem ein abweichendes Votum die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der zu prüfenden Rechtsfrage fördern. Sondervoten könnten jedoch auch nachteilige Wirkungen haben, zum Beispiel wenn in der Medienberichterstattung der Eindruck erweckt werde, dass ein Verfassungsgericht zerstritten sei. Einigkeit herrschte unter den Teilnehmenden deshalb darüber, dass Sondervoten den seltenen Fällen vorbehalten sein sollten, in denen eine Richterin oder ein Richter es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht vertreten kann, mit der Meinung der Mehrheit identifiziert zu werden. Keinesfalls sollten Sondervoten dazu genutzt werden, sich beispielsweise mit Blick auf eine mögliche Wiederwahl oder die Fortsetzung einer Karriere nach Ablauf des richterlichen Mandats bei bestimmten politischen Richtungen zu empfehlen.
Zum Hintergrund
Die IRZ richtet die jährliche Regionalkonferenz zum Verfassungsrecht, die vom Auswärtigen Amt (AA) finanziert wird, abwechselnd mit den Verfassungsgerichten von Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien oder Montenegro aus.