IRZ-Beteiligung an Fortbildung für das Hohe Antikorruptionsgericht der Ukraine

Grafik: IRZ
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Ukraine

Am 23. Februar 2022, einen Tag vor Beginn der einseitigen militärischen Aggression russischer Streitkräfte gegenüber der Ukraine, beteiligte sich die IRZ an einer Fortbildung für Richterinnen und Richter des Hohen Antikorruptionsgerichts der Ukraine.

Die insgesamt für eine ganze Woche geplante Veranstaltung wurde von der Nationalen Richterschule der Ukraine durchgeführt, mit der die IRZ seit vielen Jahren zusammenarbeitet. Im Rahmen dieser Veranstaltung, bei der es sich um eine für die Richterinnen und Richter gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung handelte, bot sich erstmals die Möglichkeit einer Zusammenarbeit der IRZ mit dem im Jahr 2019 gegründeten Hohen Antikorruptionsgericht der Ukraine.

Als Experten hatte die IRZ Herrn Generalstaatsanwalt a.D. Walter Selter gewinnen können, der am Nachmittag des 23. Februar 2022 zum Thema „Whistleblower. Bedeutung und Schutz“ vortrug. Neben den Mechanismen zum Schutz eines Hinweisgebers ging Herr Selter auf die Beweisgewinnung, Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit von Whistleblowern erhaltenen Hinweisen im Ermittlungs- und Strafverfahren ein. Auch die Kronzeugenregelung stellte er vor.

In Deutschland gibt es bisher kein eigenständiges Gesetz zum Whistleblower. Die Hinweisgeberrichtlinie der EU, die eigentlich bis Dezember 2021 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, wurde in Deutschland bisher noch nicht umgesetzt. Ein entsprechendes Gesetz wird aber jetzt geplant. In der Ukraine wurde der Begriff des Whistleblowers bzw. „Enthüllers“ im Rahmen des Änderungsgesetzes zum Korruptionsvorbeugungsgesetz der Ukraine in die Gesetzgebung eingebracht. Im Gegensatz zum ukrainischen Recht, in der auch eine finanzielle Belohnung für einen Whistleblower vorgesehen ist, was hinsichtlich der Objektivität der Hinweise problematisch sein kann, gibt es diesen finanziellen Anreiz im deutschen Recht nicht. In der anschließenden Fragerunde stieß insbesondere auch die Kronzeugenregelung auf besonderes Interesse.